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Urteilen Sie selbst!
Auszüge aus offiziellen Plaungsdokumenten der
Landeshauptstadt Dresden und der DVB AG
Alle kursiv und grün gedruckten
Wörter sind, von Tippfehlern und Querverweisen, abgesehen,
wortwörtlich offiziellen Planungsdokumenten der Landeshauptstadt
Dresden bzw. der DVB AG entnommen.
Ausgewählte Auszüge
aus dem derzeit gültigen Verkehrskonzept der Stadt Dresdens
Kapitel 3 Ziele und Prioritäten der Verkehrspolitik (im
Folgenden sind die Ziele aufgeführt)
- Herausbildung eines sozialverträglichen
Stadtverkehrs, d. h. im Mittelpunkt der Dresdner Verkehrspolitik stehen
die Bürger und Bürgerinnen mit ihren Ansprüchen an ein
funktionierendes Stadtgefüge, an Verkehrssicherheit, an eine
weitestgehende Gewährleistung der Mobilität für alle
Bevölkerungsschichten unabhängig von der sozialen Stellung oder
der Verfügbarkeit an individuellen Kraftfahrzeugen und an die
Wirtschaftsförderung.
- Herausbildung eines umweltverträglichen
Stadtverkehrs, d. h. die Verkehrsmengen und -anlagen dürfen
Mensch, Natur und Bausubstanz nicht unzumutbar beeinträchtigen oder
gar gefährden.
- Herausbildung eines ortsverträglichen
Stadtverkehrs, d. h. daß der Aufnahmefähigkeit der Stadt
hinsichtlich des motorisierten Verkehrs Grenzen gesetzt sind und sich der
Ausbau des Straßennetzes und der Parkkapazitäten an diesen
Grenzen orientieren muß.
Resultierend aus diesen Zielen
ergeben
sich folgende Anforderungen an die Verkehrsentwicklung:
-
Der Dresdner Stadtverkehr muß sich
in die historisch gewachsene sowie neu entstehende Stadtstruktur einpassen,
wobei er selbst strukturbildend beteiligt ist und seinen Beitrag zur
Lebensqualität der Stadt leisten muß.
- Der Dresdner Stadtverkehr muß auf die
Wahrung und Ausprägung der städtischen und städtebaulichen
Identität, besonders der des Stadtzentrums und der Stadtteilzentren,
bedacht sein.
Darauf aufbauend orientieren sich die
Prioritäten der Verkehrspolitik
auf
-
die Förderung der Attraktivität
und des Erlebniswertes des Fußgänger- und Fahrradverkehrs als
den beiden weiteren Säulen des Umweltverbundes
- die Verbesserung des Erlebniswertes
städtischer Platz- und Straßenräume
- die Verbesserung des Wohnumfeldes durch
verkehrsberuhigende und verkehrsvermeidende Maßnahmen
Kap 5.9 Rahmenprogramm Fußgängerverkehr
Die Gestaltung der
Gehbahnen/Bürgersteige ist entsprechend ihrer verkehrlichen und
sozialen Bedeutung Bereitstellung von ausreichend Bewegungsraum
für den Fußgängerverkehr unter Beachtung des dynamischen
Gehverhaltens von Fußgängern sowie Berücksichtigung der
Transport- und Aufenthaltsfunktion der Gehwege (großzügige
Dimensionierung der Gehwege) vorzusehen.
Pläne
Im Plan 3 (Flächennutzung) ist die Königsbrücker Str. als
Zentrenentwicklungsfläche ausgewiesen, das heisst als Stadt- bzw.
Ortsteilzentrum.
Im Plan 22 ist die Königsbrücker Str. und das umliegende Gebiet
als Schwerpunkt des Fußgängerverkehrs (Stadtzentrum)
ausgewiesen.
Im Plan 26 ist die Königsbrücker Str. als Straßenbaumallee
ausgewiesen.
Ausgewählte Auszüge aus
den Planungsunterlagen Königsbrücker Straße
Kapitel 1
1.1 Zwischen Albertplatz und Bischofsweg
ist sie Bestandteil des Ortsteilzentrums Dresden-Neustadt und eine lebhaft
frequentierte Einkaufsstraße
1.2 Dieser (der eigene,
befahrbahre Bahnkörper der
Straßenbahn)soll künftig auch Einsatz-
und Sonderfahrzeugen sowie dem Havariefall dienen.
1.2 Zwischen Stetzscher Straße und
Albertplatz in stadtwärtiger Richtung erhält der gesamte Bereich
auf 325 m Länge drei Fahrstreifen und bietet somit optimalen Stauraum
für den Albertplatz.
1.2 Katharinenstr.: gesonderte Abbiegespuren
erhöhen die Durchlaßfähigkeit
Kapitel 2
2.3 Raumordnerische
Entwicklungsziele
Bei diesem Punkt fehlt jeglicher Verweis auf den Flächennutzungsplan
oder andere raumordnerische Pläne.
Kapitel 3
3.1 Eigenschaften vierspurige Variante 3: kein
Radweg bzw. Radstreifen, Fußwege für Radfahrer frei
ist infolge der geringen Breite und verschiedenen Funktionen nur teilweise
möglich, Gehwege sind für die verschiedenen Funktionen meist
ausreichend breit
3.1 beim Punkt Städtebauliche Kriterien wird
für Variante 3 zwar erwähnt, dass im Gegensatz zur Variante 2 die
Belange des Denkmalschutzes bei Haus Nr. 19, 35, 45 berücksichtigt
werden, es wird aber nichts über die (Nicht)Berücksichtigung der
Belange des Denkmalschutzes bei anderen Häusern (11, 13
)
gesagt.
3.6 Die höhere Leistungsfähigkeit des
Straßenquerschnittes und des Knotens Bischofsweg, die
verträgliche Minimierung der Gehwegbreiten, die Schaffung von
ausreichend Stauraum vor dem Albertplatz favorisieren Variante 3. Des
weiteren treten keine Behinderungen bei haltenden Fahrzeugen (Havarie und
Andienung) auf aber für Havariefälle ist doch
der besondere Bahnkörper gedacht und für die Andienung soll es
laut Planung doch spezielle Flächen geben
3.6 Im Zuge der Neuplanung der
Königsbrücker Str. (Variante 3 des Jahres 2000) wurde durch die
Bürgerinitiative ein Gegenkonzept vorgelegt. Dieses Gegenkonzept sieht
pro Richtung einen überbreiten Fahrstreifen von 4,5 m vor
(Fahrstreifen landwärts 3,00 m + 1,50 m Radstreifen
stadtwärts 2,75 m + 1,75 Radstreifen. Fahrstreifenbreiten von 2,75 m
genügen nicht einer Hauptverkehrsstraße gemäß EAHV
93. Ein hindernisfreies Vorbeifahren, ohne den besonderen Bahnkörper
zu benutzen, ist bei diesem Gegenvorschlag nicht möglich
hier ist leider (un?)bewußt der Vorschlag der
Bürgerinitiative grundsätzlich mißverstanden worden; die
Streifenaufteilungen waren nur als denkbare Varianten links und rechts (im
Plan als stadt- und landwärts interpretiert) unterschiedlich
dargestellt worden. Dies war auch von der BI klar zum Ausdruck gebracht
worden. Es ist deshalb stark unangebracht, nicht weiter auf die Variante
der Bürgerinitiative einzugehen. Man kann aber auch daraus
schließen, daß es gegen die Variante 3m + 1,5m keinerlei
Einwände gibt. Außerdem sind in der EAHV 93 Fahrstreifenbreiten
von 2,75 m vorgesehen (für Hauptverkehrsstraßen bei geringem
Linienbus- und Schwerlastverkehr sowie erheblich eingeschränkter
Flächenverfügbarkeit). Fahrzeuge sind übrigens maximal 2,5 m
breit.
Kapitel 4
4.2. Querschnittsgestaltung: Auf Grund der
vorhandenen und zu beachtenden Randbedingungen kann keine einheitliche
Querschnittsgestaltung über die gesamte Breite realisiert
werden
Kapitel 5
5.1 Lärmschutzmaßnahmen: Der
zweistreifige Ausbau der Richtungsfahrbahnen wird als wesentliche
Änderung im Sinne der 16. BimSchV angesehen. Die Ermittlung ergab,
dass die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tage wie auch nachts für
Mischgebiete überschritten werden. Die
Überschreitungen betragen bis zu 15 dB(A)!!!
Aus diesem Grunde erhalten die in Unterlage 11
dargestellten Gebäude passiven Lärmschutz, wenn keine
ausreichende Lärmdämmung vorhanden ist es ist
sehr schwer, das mit passiven Maßnahmen wie Lärmschutzfenstern
zu schaffen, besonders wenn man ausreichendende
Lüftungsmöglichkeiten lassen will. (Das beste
Lärmschutzfenster nützt nichts, wenn man es nachts öffnet).
Auf der aktiven Seite mit Tempo 30 zu beginnen, wäre da
eher angebracht
5.3 Die erheblichen Veränderungen in der
Querschnittsgestaltung der Königsbrücker Straße
wirken sich konfliktreich auf den Landschafts- und Naturraum aus. Die
beidseitigen Verbreiterungen reduzieren unversiegelte Vorgärten um 30
bis 90 %. Damit gehen Strauchpflanzen und Baumstandorte verloren.
Die Baumscheiben (der Neupflanzungen) können bei Gehwegbreiten von
3,50 bis 3,75 nicht breiter als 1,25 m (Mindestlänge 3,00m)
ausgebildet werden.
Pflanzflächen sind nicht geplant, da eine
Mindestgröße vorhanden sein muß
5.4 Die Vorgärten zwischen Haus Nr. 7 bis 11
gehen vollständig verloren.
Kapitel 7
7 Das Planfeststellungsverfahren wird durch die
DVB AG gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz
beauftragt.
Kapitel 8
8.4 Die Auftraggeber, die Dresdner
Verkehrsbetriebe AG, gehen von einer kurzen Bauzeit zwischen 8. Januar und
30. November 2001
aus.
8.7 Die Gewährleistung der Andienung unter
den Bedingungen des parallelen Bauens von Straßenbau und
Kanalauswechslung sowie der Führung des Verkehrs in zwei Richtungen
erfordern eine Menge Provisorien und Fahrbahnverziehungen.
Kapitel 11 Lärm
- Nach Vorgabe des Auftraggebers wird der
Bischofsweg aus der Betrachtung ausgeklammert, da er nur mit einem neuen
Straßenbelag versehen wird. die
Lärmauswirkungen reichen aber in den Bereich hinein
Anhand der vorliegenden Planungsunterlagen sind
der Anspruch auf Entschädigung für passive
Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach festzustellen
- Gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz
ist beim Bau öffentlicher Verkehrswege sicherzustellen, dass von Ihnen
keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden,
sofern die Kosten für Schallschutzmaßnahmen nicht außer
Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen
Immissiongrenzwerte für Mischgebiete: Tag 64, Nacht 54 dB(A),
Wohngebiete (zwischen Katharinenstr und Paulstr. ab der 2. Baureihe): 59/49
dB(A); Überschreitungen: 1. Baureihe west+ost Tags bis zu 12
dB(A), Nachts bis zu 15 dB(A), 2. Baureihe 7/9 dB
Die Verkehrsbelegungen für die Immisssionsberechnungen zur
einstreifige+zweistreifige Variante wurden vom Auftraggeber als gleich
groß vorgegeben, widerspricht sich das nicht mit Punkt 1.2 ?
Kapitel 12 Landschaft
- Insbesondere bei der Genehmigungsplanung 2000
muß der Eingriff als signifikant angesehen werden, zumal, wie bereits
erwähnt, der Baumverlust ggf. noch höher ausfallen kann als
dargestellt
- Die Ausführungen von Ersatzmaßnahmen
an anderer Stelle könne die die naturräumliche Situation am
Standort der Maßnahme unter Umständen sehr verbessern. Die
Maßnahmen haben allerdings keinen direkten funktionalen Bezug zum
Eingriffsort, bringen also an der Stelle des Eingriffs keine
Entlastung
Kapitel 16 Umweltverträglichkeitsuntersuchung
- der Variantenvergleich enthält nur Zustände für das Jahr
2010, Planfall 1:zweistreifig, Planfall 2: vierstreifig,
- Hierbei wurde im Planfall von einer
vollständig realisierten A17 sowie der
Waldschlößchenbrücke ausgegangen
- Die Verkehrszahlen werden nach Vorgabe des
Auftraggebers für beide zu betrachtenden Planvarianten als gleich
angenommen. Dies wird damit begründet, daß die auf der
Königsbrücker Straße prognostizierten Verkehrsmengen im
wesentlichen von der Kapazität der an den Bauenden liegenden
Knotenpunkte (Albertplatz, Stauffenbergallee) begrenzt werden. Diese werden
für beide Varianten als gleich angesehen ja aber
warum brauchen wir dann überhaupt eine vierspurige Variante, wenn die
Durchlaßfähigkeit nicht signifikant größer ist???
- Verkehrsbelegungsänderungen Planfall 2010 im Vergleich zu jetzt:
Albertplatz bis Katharinenstraße: jetzt 29.900 auf 28.000 (2010)
Katharinenstraße bis Louisenstraße: 26.400 auf 28.000 (2010)
Louisenstraße bis Jordanstraße: 25.000 auf 27.000 (2010)
Jordanstraße bis Bischofsweg: 25.400 auf 27.000 (2010)
Bischofsweg bis Tannenstraße: 23.400 auf 26.600 (2010)
Tannenstraße bis Stauffenbergallee: 23.000 auf 26.600 (2010)
- Die derzeit breiten Fußwege auf der
Ostseite der Königsbrücker Straße bieten im Istzustand die
Möglichkeit des Flanierens sowie als Aufenthalts- bzw.
Sitzmöglichkeit für cafés. Der Platz vor der
Schauburg wird vor allem als Treffpunkt von den
Kinogängern genutzt und stellt damit einen weiteren Aufenthaltsplatz
dar.
- Im Landschaftsplan der Stadt Dresden ist
für das Untersuchungsgebiet östlich und westlich der
Königsbrücker Straße die Entwicklung von
Spielmöglichkeiten, z. B. östlich der
Königsbrücker Straße Entwicklung eines
Spielstraßenkonzeptes, verkehrsberuhigte bzw. verkehrsfreie Zonen
vorgesehen sowie die Schaffung bzw. die Erhaltung von
Grünzügen.
- Besonders hervorzuheben ist die Ulme auf dem
Flurstück der Königsbrücker Straße 49, die nach
Auskunft des Grünflächenamtes die größte bekannte Ulme
im Großraum von Dresden und Umgebung ist
- Im Landschaftsplan ist die Erhaltung bzw. die
teilweise Ergänzung des vorhandenen Baumbestandes in der
Königsbrücker Straße vorgesehen (Maßnahme
Ne-B9)
- An den Wohn- und Geschäftshäusern in
der Königsbrücker Straße ist von einer hohen
lufthygienischen Belastung auszugehen, denn bei Benzol und Ruß
(beides krebserregend) werden die Prüfwerte nach 23. BimSchV lokal
erreicht bzw. überschritten. Beim NO2-Jahresmittelwert wird der
Vorsorgewert großräumig überschritten sowie im 98-Perzentil
punktuell erreicht.
- Der gesamte Bereich östlich der
Königsbrücker Straße zwischen Albertplatz bis
Paulstraße wird als Denkmalschutzgebiet, der Albertplatz als
Sachgemeinschaft nach §21 SächsDSchG ausgewiesen. Damit sind in
diesem Denkmalschutzgebiet Veränderungen an den Gebäuden bzw.
Einfriedungen nur nach Absprache bzw. Genehmigung des Denkmalschutzamtes
möglich bzw. sind von vornherein zu vermeiden, um somit die
Charakteristik dieses Gebietes zu erhalten und zu schützen. Selbiges
gilt für die Sachgemeinschaft und die Kulturdenkmale. Gerade das
Denkmalschutzgebiet wird vor allem durch die architektonisch wertvoll
gestaltete, geschlossene Blockbebauung aus der Gründerzeit
geprägt und ist besonders charakteristisch für Dresdner
Neustadt sind die Vorgärten oder der
Gesamteindruck der KS nicht genauso charakteristisch und damit
schützenswert oder -pflichtig?
Quellenagabe: Planungsdokumente der DVB AG und
Verkehrskonzept der Landeshauptstadt Dresden zusammengetragen und
kommentiert von tb, 30.05.00
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